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§ 6 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel - Dienstbetrieb

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§ 6 AfWW beider Basel · Dienstbetrieb

1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung für das Amt.

2. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft.

3. Das Amt untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbereich.

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