911.700
CH-BS
§ 6 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel - Dienstbetrieb
§ 6 AfWW beider Basel · Dienstbetrieb
1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung für das Amt.
2. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft.
3. Das Amt untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbereich.