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§ 3 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel - Wahlen und Anstellungen

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§ 3 AfWW beider Basel · Wahlen und Anstellungen

1. Die Regierungsräte der beiden Kantone wählen den Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin. Der Kanton Basel-Landschaft bereitet die Wahl vor.

2. Die Bestimmung desjenigen Kreisoberförsters bzw. derjenigen Kreisoberförsterin, der bzw. die das Gebiet des Kantons Basel-Stadt betreut, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt.

3. Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin sowie Kreisoberförster bzw. Kreisoberförsterin müssen im Besitz des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses sein.

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