Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.700 CH-BS

§ 10 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel - Schlussbestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 AfWW beider Basel · Schlussbestimmungen

1. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft.

2. Sie tritt mit der Genehmigung des Landrates in Kraft.

← § 9 AfWW beider Basel Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel - Grundsätze

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →