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§ 9 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Grundsätze (§ 5 WaG BS)

Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten)
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§ 9 WaV BS · Grundsätze (§ 5 WaG BS)

1. Die Waldgrenzen werden durch das Departement festgesetzt.

2. Die Waldgrenzen werden von der zuständigen Fachstelle im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. Die Waldgrenzenkarten geben die vermessene Waldgrenze wieder.

3. Die Kosten für das gesamte Verfahren zur Festsetzung der Waldgrenzen, einschliesslich der Nachführung der betroffenen Karten- und Planwerke, sind in der Regel von den betroffenen Einwohnergemeinden zu tragen.

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