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911.610 CH-BS

§ 8 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Waldrandlinie

Rodung und Waldfeststellung (Art. 4 - 10 WaG)
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§ 8 WaV BS · Waldrandlinie

1. Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. Massgebend ist die äussere der beiden Waldrandlinien.

2. Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahrwege, Strassen und Parzellengrenzen.

3. Bestockungen beidseits von Verkehrsflächen oder Gewässern gelten als zusammenhängende Bestockung, wenn die Verkehrsfläche oder die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist.

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