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911.610 CH-BS

§ 6 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Vorteilsausgleich (§ 4 Abs. 2 WaG BS)

Rodung und Waldfeststellung (Art. 4 - 10 WaG)
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§ 6 WaV BS · Vorteilsausgleich (§ 4 Abs. 2 WaG BS)

1. Bei der Berechnung des Ausgleichs für durch die Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile sind die Aufwendungen für die Ersatzleistungen im Sinne von Art. 7 f. WaG in Abzug zu bringen.

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