911.610
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Sicherheitsleistung (§ 4 Abs. 1 WaG BS)
Rodung und Waldfeststellung (Art. 4 - 10 WaG)
§ 5 WaV BS · Sicherheitsleistung (§ 4 Abs. 1 WaG BS)
1. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für den Rodungsersatz sowie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Privatrechtliche Entschädigungsansprüche dürfen zur Bestimmung der Höhe nicht berücksichtigt werden.
2. Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie zu leisten.
3. Die Sicherheitsleistung ist für die Kosten der Ersatzvornahme bei ordnungswidrigem Vollzug der Rodungsbewilligung zu verwenden.