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911.610 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Rodungsverfahren (Art. 5 Abs. 2 WaV, § 4 Abs. 3 WaG BS)

Rodung und Waldfeststellung (Art. 4 - 10 WaG)
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§ 4 WaV BS · Rodungsverfahren (Art. 5 Abs. 2 WaV, § 4 Abs. 3 WaG BS)

1. Das Amt für Wald und Wild oder die für das Leitverfahren zuständige Behörde legt das Rodungsgesuch während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Kantonsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen.

2. Gegen das Rodungsgesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der für die Auflage zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden.

3. Das Amt für Wald und Wild versucht, Einsprachen einvernehmlich zu bereinigen.

4. Über unerledigte Einsprachen entscheidet das Departement bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung.

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