§ 32 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Vergütungen an das Forstrevier Riehen-Bettingen (§ 30 Abs. 2 WaG BS)
§ 32 WaV BS · Vergütungen an das Forstrevier Riehen-Bettingen (§ 30 Abs. 2 WaG BS)
1. Die Vergütungen des Kantons an das Forstrevier Riehen-Bettingen für die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und deren Beratung werden vom Amt für Wald und Wild jährlich festgelegt.
2. Die entsprechenden Ansätze betragen CHF 10.- pro ha Waldfläche, CHF 2.- pro Silve Hiebsatz und CHF 1.- pro Einwohnerin oder Einwohner.
3. Durch die Vergütungen sind abgegolten
a) die Sicherstellung einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen Ziele und Massnahmen;
b) die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Waldfeststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine Forstpolizei und Strafverfolgung;
c) * die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die Erteilung der Holzschlagbewilligung im nicht-betriebsplanpflichtigen Wald sowie die vom Amt für Wald und Wild angeordnete Information der Öffentlichkeit;
d) * die fachliche Instruktion durch und die Berichterstattung an das Amt für Wald und Wild.
4. Die durch Abs. 3 nicht erfassten Dienstleistungen werden dem Forstrevier Riehen-Bettingen jährlich nach den aufgewendeten Selbstkosten vergütet.