911.610
CH-BS
§ 31 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Beitragsplanung
Beiträge, Vergütungen und Gebühren
§ 31 WaV BS · Beitragsplanung
1. Das Amt für Wald und Wild führt eine mittelfristige Planung über die voraussichtlich auszurichtenden Beiträge sowie über die Ausgaben, die dazu dem Grossen Rat zu beantragen sind.
2. Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kenntnis.