Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.610 CH-BS

§ 31 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Beitragsplanung

Beiträge, Vergütungen und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 WaV BS · Beitragsplanung

1. Das Amt für Wald und Wild führt eine mittelfristige Planung über die voraussichtlich auszurichtenden Beiträge sowie über die Ausgaben, die dazu dem Grossen Rat zu beantragen sind.

2. Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kenntnis.

← § 30 WaV BS Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) § 32 WaV BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →