911.610
CH-BS
§ 30 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Kantonsbeiträge (§ 29 WaG BS)
Beiträge, Vergütungen und Gebühren
§ 30 WaV BS · Kantonsbeiträge (§ 29 WaG BS)
1. Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge sowie von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 WaV erfüllt sind.
2. Beitragsgesuche sind dem Amt für Wald und Wild einzureichen. Es erlässt die Beitragsverfügungen.