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§ 30 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Kantonsbeiträge (§ 29 WaG BS)

Beiträge, Vergütungen und Gebühren
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§ 30 WaV BS · Kantonsbeiträge (§ 29 WaG BS)

1. Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge sowie von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 WaV erfüllt sind.

2. Beitragsgesuche sind dem Amt für Wald und Wild einzureichen. Es erlässt die Beitragsverfügungen.

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