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§ 29 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Zuständigkeit und Inhalte

Ausbildung (§§ 27 und 28 WaG BS)
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§ 29 WaV BS · Zuständigkeit und Inhalte

1. Das Amt für Wald und Wild ist zusammen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zuständig für die forstfachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter.

2. Die Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vermitteln Grundkenntnisse über die Regeln der Holzhauerei, der Holzbringung und der Waldökologie. Dabei ist das Schwergewicht auf Unfallverhütung, Erste Hilfe und Gesundheitsvorsorge sowie auf waldschonende Arbeitsausführung zu legen.

3. Das Amt für Wald und Wild bietet Praktikaplätze für angehende Forstingenieurinnen und Forstingenieure sowie für angehende Försterinnen und Förster an.

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