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§ 28 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Programme (§ 23 Abs. 5 WaG BS)

Forstliche Planung (§ 21 WaG BS)
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§ 28 WaV BS · Programme (§ 23 Abs. 5 WaG BS)

1. Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Genehmigung der Nutzungs- und Pflegeprogramme. Diese hat die Wirkung einer Holzschlagbewilligung gemäss Art. 21 WaG.

2. Das Nutzungsprogramm bezeichnet die vorgesehenen Holzschläge.

3. Das Pflegeprogramm bezeichnet die geplante Eingriffsart und die Zielsetzung pro Bestand.

4. Vor der Ausführung von Holzschlägen in Waldflächen ist durch das zuständige Amt sicherzustellen, dass Interessierte die Gelegenheit erhalten, sich über die geplanten Massnahmen zu informieren und sich dazu zu äussern.

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