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§ 27 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Betriebsplan (§ 23 WaG BS)

Forstliche Planung (§ 21 WaG BS)
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§ 27 WaV BS · Betriebsplan (§ 23 WaG BS)

1. Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Genehmigung der Betriebspläne.

2. Der Betriebsplan besteht aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem Kontrollteil und enthält mindestens

a) die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode;

b) Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Bestandesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung;

c) Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes;

d) die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche, die Nutzungsmenge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege.

3. Die Planungspflichtigen haben den Betriebsplan innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Waldentwicklungsplanes zu revidieren und dem Amt für Wald und Wild zur Genehmigung einzureichen.

4. Das Amt für Wald und Wild kann bei stark veränderten Verhältnissen eine vorzeitige Revision anordnen.

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