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§ 25 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Auflage

Forstliche Planung (§ 21 WaG BS)
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§ 25 WaV BS · Auflage

1. Das Amt für Wald und Wild legt den Entwurf des Waldentwicklungsplanes während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Kantonsblatt Basel-Stadt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen.

2. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer werden schriftlich über die Auflage informiert.

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