911.610
CH-BS
§ 25 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Auflage
Forstliche Planung (§ 21 WaG BS)
§ 25 WaV BS · Auflage
1. Das Amt für Wald und Wild legt den Entwurf des Waldentwicklungsplanes während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Kantonsblatt Basel-Stadt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen.
2. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer werden schriftlich über die Auflage informiert.