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§ 24 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Waldentwicklungsplan (§ 21 WaG BS)

Forstliche Planung (§ 21 WaG BS)
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§ 24 WaV BS · Waldentwicklungsplan (§ 21 WaG BS)

1. Der Waldentwicklungsplan umfasst das gesamte Kantonsgebiet.

2. Der Waldentwicklungsplan enthält

a) die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen;

b) die Entwicklungsziele bestimmter Gebiete und die darin möglichen Nutzungen;

c) die Beschreibung von Nutzungskonflikten und deren anzustrebende Lösung;

d) die Beschreibung der zulässigen Erschliessungsanlagen;

e) die Beschreibung der anzustrebenden Vervollständigung von Rad-, Reit- und Wanderwegnetzen;

f) Angaben zur Überprüfung der nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen.

3. Die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen nehmen Bezug auf die vom Wald verlangten und zu erbringenden Wirkungen und Leistungen und berücksichtigen Interessen und Aufgaben des Waldes auch ausserhalb des Planungsperimeters.

4. Der Waldentwicklungsplan ist alle 15 Jahre bzw. bei grundlegend veränderten Verhältnissen ganz oder teilweise zu revidieren.

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