§ 23 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 lit. d WaV)
§ 23 WaV BS · Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 lit. d WaV)
1. Die Planungsgrundlagen umfassen insbesondere
a) die Eigentumsverhältnisse am Wald sowie deren Beschränkungen;
b) die Schutzzonen und die schützenswerten Einzelobjekte sowie die Waldreservate;
c) die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Inventare;
d) die Rad-, Reit- und Wanderwegnetze sowie weitere, der Freizeit dienende Karten und Verzeichnisse;
e) die Gefahrenhinweiskarte bzw. das Ereigniskataster;
f) die Bestandeskarte;
g) die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Waldes;
h) die Vorratserhebung und die Zuwachsermittlung;
i) die kantonal bezeichneten Genreservate sowie die Samenerntebestände;
k) die forstlichen Projekte, die subventionsrechtlich genehmigt sind;
l) die forstlichen und nicht-forstlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen.
2. Das Amt für Wald und Wild stellt die Planungsgrundlagen zusammen und führt sie nach.
3. Die kantonalen und kommunalen Behörden stellen dem Amt für Wald und Wild die notwendigen Unterlagen und Angaben unentgeltlich zur Verfügung.