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§ 22 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)

Schutz vor Beeinträchtigungen
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§ 22 WaV BS · Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)

1. Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Bewilligung der Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald gemäss Art. 25 WaV und Art. 46 der Bundesverordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung).

2. Das Amt für Umwelt und Energie ist die anzuhörende kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 Abs. 2 WaV.

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