911.610
CH-BS
§ 21 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Schutzmassnahmen (§ 18 Abs. 1 und 2 WaG BS)
Schutz vor Beeinträchtigungen
§ 21 WaV BS · Schutzmassnahmen (§ 18 Abs. 1 und 2 WaG BS)
1. Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für
a) die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
b) die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.
2. Es führt die Gefahrenhinweiskarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete sowie das entsprechende Ereigniskataster und sorgt zusammen mit dem Hochbau- und Planungsamt für die Erarbeitung der Gefahrenkarten.