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§ 21 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Schutzmassnahmen (§ 18 Abs. 1 und 2 WaG BS)

Schutz vor Beeinträchtigungen
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§ 21 WaV BS · Schutzmassnahmen (§ 18 Abs. 1 und 2 WaG BS)

1. Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für

a) die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;

b) die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.

2. Es führt die Gefahrenhinweiskarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete sowie das entsprechende Ereigniskataster und sorgt zusammen mit dem Hochbau- und Planungsamt für die Erarbeitung der Gefahrenkarten.

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