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§ 20 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)

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§ 20 WaV BS · Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)

1. Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Bewilligung von Veräusserung und Teilung von Wald.

2. Gesamtentscheide im Sinne von Art. 25 Abs. 2 WaG obliegen dem Departement.

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