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§ 19 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Leseholz (§ 13 WaG BS)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 19 WaV BS · Leseholz (§ 13 WaG BS)

1. Mit Leseholz wird im Wald liegendes, von den Wurzeln getrenntes Holz mit einem Durchmesser von höchstens 12 cm bezeichnet.

2. Die Bewilligung für das Einsammeln von Leseholz wird in Absprache mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern durch die Revierförsterin oder den Revierförster erteilt.

3. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie enthält Angaben über den Sammelort, die ungefähre Menge und die Benutzung von Geräten und Fahrzeugen.

4. Die Lagerung von Leseholz im Wald über die in der Bewilligung gesetzte Frist hinaus ist verboten.

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