911.610
CH-BS
§ 18 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Radfahren und Reiten (§ 11 Abs. 2 WaG BS)
Begehen und Befahren des Waldes
§ 18 WaV BS · Radfahren und Reiten (§ 11 Abs. 2 WaG BS)
1. Für Entscheidungen über Einschränkungen der Erlaubnis oder über Ausnahmen vom Verbot ist in den Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat, auf dem Stadtgebiet das Amt für Wald und Wild zuständig.