Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.610 CH-BS

§ 18 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Radfahren und Reiten (§ 11 Abs. 2 WaG BS)

Begehen und Befahren des Waldes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 WaV BS · Radfahren und Reiten (§ 11 Abs. 2 WaG BS)

1. Für Entscheidungen über Einschränkungen der Erlaubnis oder über Ausnahmen vom Verbot ist in den Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat, auf dem Stadtgebiet das Amt für Wald und Wild zuständig.

← § 17 WaV BS Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) § 19 WaV BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →