911.610
CH-BS
§ 17 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Motorfahrzeugverkehr (§ 10 Abs. 2 WaG BS)
Begehen und Befahren des Waldes
§ 17 WaV BS · Motorfahrzeugverkehr (§ 10 Abs. 2 WaG BS)
1. Die Revierförsterin oder der Revierförster erteilt die Bewilligung zum Befahren von Waldstrassen. Ist mehr als ein Revier betroffen, erteilt das Amt für Wald und Wild die Bewilligung nach Anhörung der zuständigen Revierförsterinnen oder Revierförster.
2. Die Bewilligung zum Befahren von Waldstrassen in der Wasserschutzzone darf nur mit Zustimmung der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei erteilt werden.
3. Die Bewilligung ist zu befristen.