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§ 16 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 9 Abs. 4 WaG BS)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 16 WaV BS · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 9 Abs. 4 WaG BS)

1. Keine Bewilligungspflicht besteht für

a) fasnächtliche Marschübungen auf den Waldstrassen in den Langen Erlen während der vier Wochen vor dem Beginn der Basler Fasnacht;

b) private und nichtkommerzielle, örtlich begrenzte Veranstaltungen ohne technische Hilfsmittel an den dafür bezeichneten Orten bzw. Plätzen.

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