911.610
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 9 Abs. 4 WaG BS)
Begehen und Befahren des Waldes
§ 16 WaV BS · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 9 Abs. 4 WaG BS)
1. Keine Bewilligungspflicht besteht für
a) fasnächtliche Marschübungen auf den Waldstrassen in den Langen Erlen während der vier Wochen vor dem Beginn der Basler Fasnacht;
b) private und nichtkommerzielle, örtlich begrenzte Veranstaltungen ohne technische Hilfsmittel an den dafür bezeichneten Orten bzw. Plätzen.