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§ 14 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Einzäunungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 und 3 WaG BS)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 14 WaV BS · Einzäunungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 und 3 WaG BS)

1. Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.

2. Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind

a) der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten;

b) der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;

c) der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Energieanlagen, Deponien und dergleichen;

d) andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.

3. Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.

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