Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.610 CH-BS

§ 11 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Orientierungspflicht

Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 WaV BS · Orientierungspflicht

1. Rechtskräftig festgesetzte Waldgrenzen sind vom Amt für Wald und Wild den zuständigen Ämtern zu melden zur

a) Darstellung in den Nutzungsplänen gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;

b) * Darstellung im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und im Plan für das Grundbuch.

2. Das Hochbau- und Planungsamt[8] und die Gemeinden Bettingen und Riehen orientieren das Amt für Wald und Wild über vorgesehene Änderungen der Nutzungspläne in ihrem Zuständigkeitsgebiet, die den Wald betreffen könnten.

← § 10 WaV BS Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) § 12 WaV BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →