§ 10 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) - Verfahren (§ 5 Abs. 3 WaG BS)
§ 10 WaV BS · Verfahren (§ 5 Abs. 3 WaG BS)
1. Das Amt für Wald und Wild entwirft zusammen mit dem Grundbuch- und Vermessungsamt und in Absprache mit dem Hochbau- und Planungsamt und den zuständigen Behörden in den Gemeinden Bettingen und Riehen die Waldgrenzenkarten und legt sie unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze während 30 Tagen öffentlich auf
a) die Waldgrenzenkarte wird beim Hochbau- und Planungsamt sowie bei den betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen aufgelegt;
b) die Auflage ist im Kantonsblatt sowie im amtlichen Publikationsorgan der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen;
c) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke eine Änderung in Bezug auf die Waldfläche erfahren, werden schriftlich über die Auflage informiert.
2. Gegen den Entwurf der Waldgrenzenkarte kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Amt für Wald und Wild Einsprache erhoben werden.
3. Das Amt für Wald und Wild versucht, Einsprachen einvernehmlich zu bereinigen.
4. Über unerledigte Einsprachen entscheidet das Departement beim Erlass der Waldgrenzenkarte.