Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.610 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS)

Zuständigkeit
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§ 1 WaV BS

1. Das Amt für Wald und Wild beider Basel (kurz: Amt für Wald und Wild) nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind. Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald.

2. Dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (kurz: Departement) obliegen

a) die ihm mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben;

b) die mit der vorliegenden Verordnung den Einwohnergemeinden übertragenen Obliegenheiten, soweit sie das Stadtgebiet betreffen;

c) * die Aufsicht über das Amt für Wald und Wild.

Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (WaV BS) § 2 WaV BS →

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