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§ 9 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Veranstaltungen (WaG Art. 14 Abs. 2 lit. b)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 9 WaG BS · Veranstaltungen (WaG Art. 14 Abs. 2 lit. b)

1. Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, sind der zuständigen Behörde im Voraus zur Kenntnis zu bringen, wenn

a) daran 50 und mehr Personen teilnehmen oder

b) Einrichtungen oder technische Anlagen, wie Zelte, Musikanlagen, Absperrungen usw. verwendet werden.

2. Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, sind bewilligungspflichtig, wenn

a) mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora zu rechnen ist oder

b) daran 100 und mehr Personen teilnehmen.

3. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig Veranstaltungen stattfinden.

4. Die Verordnung regelt das Verfahren und kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

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