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§ 8 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Zugänglichkeit (WaG Art. 14 Abs. 1)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 8 WaG BS · Zugänglichkeit (WaG Art. 14 Abs. 1)

1. Alle Wälder sind ungeachtet der Eigentumsverhältnisse der Allgemeinheit zugänglich.

2. Einzäunungen und andere Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind nur aus forstlichen Gründen zulässig.

3. Aus wichtigen anderen Gründen kann die zuständige kantonale Behörde weitere Einzäunungen oder Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, bewilligen.

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