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§ 6 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Waldstrassen und Maschinenwege

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 WaG BS · Waldstrassen und Maschinenwege

1. Die Bewilligung zum Bau von Waldstrassen und Maschinenwegen erteilt die zuständige Behörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mit öffentlicher Auflage.

2. Das Bauprojekt muss sich auf den Waldentwicklungsplan sowie auf die übergeordnete Planung stützen.

3. Die Bewilligung ist in geeigneter Weise zu publizieren.

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