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§ 5 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Abgrenzung von Wald und Bauzonen (WaG Art. 10 Abs. 2 und Art. 13)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 WaG BS · Abgrenzung von Wald und Bauzonen (WaG Art. 10 Abs. 2 und Art. 13)

1. Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten). Die Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf unbestimmte Zeit im Sinne von WaG Art. 13 Abs. 2 fest.

2. In der Stadt überträgt der Kanton, in den Landgemeinden übertragen die Einwohnergemeinden, die Waldgrenzen in die Nutzungspläne.

3. Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkarten. Sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

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