911.600
CH-BS
§ 41 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 WaG BS · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Die §§ 14 Abs. 1, 15, 19-23 bedürfen der Genehmigung des Bundes. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.