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§ 41 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 WaG BS · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Die §§ 14 Abs. 1, 15, 19-23 bedürfen der Genehmigung des Bundes. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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