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§ 4 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Rodung (WaG Art. 4-9)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 WaG BS · Rodung (WaG Art. 4-9)

1. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

2. Durch die Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile werden als Mehrwertabgabe zu 80% abgeschöpft. Die Abgabe tritt an Stelle des baugesetzlichen Vorteilsausgleichs und ist für Massnahmen im Interesse der Walderhaltung zu verwenden. Sie wird im Zeitpunkt der Rodungsausführung erhoben.

3. Die Verordnung regelt das Rodungsbewilligungsverfahren. Sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

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