911.600
CH-BS
§ 38 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Übergangsfristen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 WaG BS · Übergangsfristen
1. Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes
a) müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,
b) müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,
c) müssen Waldstrassen sowie Rad-, Reit- und Maschinenwege signalisiert sein,
d) dürfen Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder Erfahrung im Wald forstliche Arbeiten gegen Entgelt ausführen.