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§ 38 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Übergangsfristen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 38 WaG BS · Übergangsfristen

1. Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes

a) müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,

b) müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,

c) müssen Waldstrassen sowie Rad-, Reit- und Maschinenwege signalisiert sein,

d) dürfen Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder Erfahrung im Wald forstliche Arbeiten gegen Entgelt ausführen.

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