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§ 37 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Widerhandlung und Strafverfolgung

Rechtspflege und Strafverfolgung
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§ 37 WaG BS · Widerhandlung und Strafverfolgung

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2. Die Revierförsterinnen und Revierförster, die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur sowie die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur haben polizeiliche Befugnisse. Sie sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Waldrecht nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.

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