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§ 36 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Rechtsmittel

Rechtspflege und Strafverfolgung
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§ 36 WaG BS · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt ein Rekursrecht an das zuständige Departement zu.

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