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§ 35 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Interkantonale Forstorganisation

Forstorganisation
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§ 35 WaG BS · Interkantonale Forstorganisation

1. Vereinbarungen mit anderen Kantonen über eine gemeinsame Forstorganisation bleiben vorbehalten.

2. Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Forstorganisation ermächtigt.

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