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§ 34 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Forstrevier Riehen-Bettingen

Forstorganisation
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§ 34 WaG BS · Forstrevier Riehen-Bettingen

1. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Anstellung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.

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