911.600
CH-BS
§ 33 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Forstkreis und Forstreviere (WaG Art. 51)
Forstorganisation
§ 33 WaG BS · Forstkreis und Forstreviere (WaG Art. 51)
1. Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Forstkreis, der von einer Kreisforstingenieurin oder einem Kreisforstingenieur betreut wird.
2. Der Forstkreis umfasst das Forstrevier Riehen-Bettingen, gebildet durch die Gebiete der Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen sowie das Forstrevier Basel, gebildet durch das Gebiet der Stadt.
3. Die Revierförsterin oder der Revierförster übt für den Kanton die Forstaufsicht im Revier aus. Sie bzw. er ist diesbezüglich den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs unterstellt.