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§ 32 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Behörden

Forstorganisation
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§ 32 WaG BS · Behörden

1. Das Forstwesen untersteht dem vom Regierungsrat bestimmten Departement.

2. Die Geschäfte des Forstwesens sowie die Aufsicht über sämtliche Wälder werden vom kantonalen Forstdienst besorgt.

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