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§ 31 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Bürgschaft des Kantons für Investitionskredite (WaG Art. 40 Abs. 3)

Beiträge und Vergütungen
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§ 31 WaG BS · Bürgschaft des Kantons für Investitionskredite (WaG Art. 40 Abs. 3)

1. Für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie für Personen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt, die im Forstbereich tätig sind, kann der Kanton beim Bund Darlehen gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald beantragen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer eine genügende Sicherheit über die im Zusammenhang mit der forstlichen Tätigkeit stehende Investition nachweist.

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