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§ 30 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Vergütungen des Kantons an das Forstrevier Riehen-Bettingen

Beiträge und Vergütungen
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§ 30 WaG BS · Vergütungen des Kantons an das Forstrevier Riehen-Bettingen

1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die von ihm an die Revierförsterin oder den Revierförster übertragenen Aufgaben.

2. Vergütet werden insbesondere

a) die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier,

b) die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung,

c) die Mitwirkung bei der Waldentwicklungsplanung,

d) die Mitwirkung bei der Erfüllung forstlich angeordneter Aufgaben im Wald.

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