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§ 3 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Kantonaler Waldbegriff (WaG Art. 2 Abs. 4; WaV Art. 1 Abs. 1)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 WaG BS · Kantonaler Waldbegriff (WaG Art. 2 Abs. 4; WaV Art. 1 Abs. 1)

1. Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m² und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist.

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