911.600
CH-BS
§ 3 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Kantonaler Waldbegriff (WaG Art. 2 Abs. 4; WaV Art. 1 Abs. 1)
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 WaG BS · Kantonaler Waldbegriff (WaG Art. 2 Abs. 4; WaV Art. 1 Abs. 1)
1. Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m² und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist.