§ 29 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Beiträge des Kantons (WaG Art. 35ff.)
§ 29 WaG BS · Beiträge des Kantons (WaG Art. 35ff.)
1. Der Kanton gewährt im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Haushalts Beiträge
a) an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen und die nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton ausgeführt werden;
b) für besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die diese gestützt auf die Waldentwicklungsplanung für die Allgemeinheit erbringen, wenn sie keinen Abgeltungstatbestand nach Abs. 1 lit. a umfassen.
2. Die Gewährung von Beiträgen an Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald richtet sich nach der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.
3. Der Kanton kann im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Haushalts Beiträge gewähren an
a) Vereinigungen, die Fort- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal anbieten;
b) private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Öffentlichkeitsarbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;
c) kantonale und regionale Fachverbände.
4. Beiträge können auf der Basis von Gesuchen, Projekten oder Leistungsvereinbarungen ausgerichtet werden.