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§ 28 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (WaG Art. 30)

Ausbildung
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§ 28 WaG BS · Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (WaG Art. 30)

1. Der Kanton bietet Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

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