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§ 27 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Forstpersonal (WaG Art. 29 Abs. 4, WaV Art. 33 Abs. 2 und 5)

Ausbildung
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§ 27 WaG BS · Forstpersonal (WaG Art. 29 Abs. 4, WaV Art. 33 Abs. 2 und 5)

1. Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster sowie der Forstwartinnen und Forstwarte.

2. Er bietet Fortbildungskurse für das Forstpersonal an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

3. Er kann Weiterbildungskurse für Forstwartinnen und Forstwarte anbieten.

4. Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals ermächtigt.

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