Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.600 CH-BS

§ 26 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Grundsatz

Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 WaG BS · Grundsatz

1. Wer gegen Entgelt im Wald forstliche Arbeiten ausführt, muss eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung nachweisen können.

← § 25 WaG BS Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Zweck § 27 WaG BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →