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§ 25 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Waldreservate (WaG Art. 20 Abs. 4)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 25 WaG BS · Waldreservate (WaG Art. 20 Abs. 4)

1. Der Kanton fördert die Ausscheidung von Waldreservaten. Für jedes Waldreservat sind die Schutzziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen.

2. Waldreservate dienen der Erhaltung

a) der Artenvielfalt von Fauna und Flora,

b) seltener und typischer Waldgesellschaften,

c) naturkundlich und kulturhistorisch wertvoller Waldgebiete oder ehemaliger Bewirtschaftungsformen.

3. Der Kanton entschädigt Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer den durch die Reservatsbildung entstehenden Ertragsausfall.

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