911.600
CH-BS
§ 24 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Holznutzung (WaG Art. 21)
Bewirtschaftung des Waldes
§ 24 WaG BS · Holznutzung (WaG Art. 21)
1. Nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bedürfen für das Schlagen von Nutz- und Brennholz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilligungsentscheid ist bei der zuständigen kantonalen Behörde anfechtbar.