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§ 24 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Holznutzung (WaG Art. 21)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 24 WaG BS · Holznutzung (WaG Art. 21)

1. Nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bedürfen für das Schlagen von Nutz- und Brennholz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilligungsentscheid ist bei der zuständigen kantonalen Behörde anfechtbar.

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